Ratgeber 2025

Sonderausgaben + Vorsorgeaufwendungen 2025

Vorsorge, Spenden, Kirchensteuer, Riester/Rürup — die wichtigsten Posten nach § 10 EStG zum Steuern sparen.

Während Werbungskosten den direkten Arbeitsaufwand abdecken, sind Sonderausgaben (§ 10 EStG) die zweite große Gruppe steuerlich anerkannter Privatausgaben: Beiträge zur Vorsorge, Spenden, Kirchensteuer, Unterhaltsleistungen, Kinderbetreuung. Für die meisten Arbeitnehmer ist der größte Block die Vorsorgeaufwendung — also die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dieser Ratgeber zeigt alle wichtigen Posten 2025, ihre Höchstgrenzen und konkrete Steuersparpotenziale.

Vorsorgeaufwendungen — Basisvorsorge und sonstige Vorsorge

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwei Arten von Vorsorgeaufwendungen:

Basisvorsorge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zur Rürup-Rente (Basisrente). Höchstbetrag 2026: 29.344 € (Singles) bzw. 58.688 € (Verheiratete). Die Beiträge sind zu 100 % abzugsfähig (Übergangsregelung ist 2023 ausgelaufen).

Krankenversicherung — Basisabsicherung in voller Höhe

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Anteil für Krankengeld) und zur Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Bei PKV gilt das gleiche, aber nur für den Basistarif-äquivalenten Anteil — Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung sind nicht abzugsfähig. Der Anteil wird vom PKV-Versicherer separat ausgewiesen.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)

Beiträge zu Berufsunfähigkeit, Risikoleben, Haftpflicht, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung. Höchstbetrag 1.900 € (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 € (Selbstständige). Achtung: In der Praxis wird dieser Höchstbetrag durch die Basisabsicherung (KV/PV) bereits in voller Höhe verbraucht — sonstige Vorsorgebeiträge wirken sich dann nicht zusätzlich aus. Eine BU-Versicherung lohnt sich also nicht primär aus Steuergründen, sondern wegen des Versicherungsschutzes.

Riester-Rente — staatlich gefördert

Die Riester-Rente ist eine Sonderform mit zwei Förderwegen: Zulagen und Sonderausgabenabzug. Beiträge bis 2.100 € jährlich sind nach § 10a EStG abzugsfähig. Zusätzlich gibt es:

  • Grundzulage 175 € pro Person
  • Kinderzulage 300 € pro Kind (geboren ab 2008), 185 € für ältere Kinder
  • Berufseinsteigerbonus 200 € einmalig (unter 25 Jahren)

Das Finanzamt prüft automatisch, was günstiger ist — direkte Zulagen oder Sonderausgabenabzug. Für Familien mit zwei Kindern (geboren nach 2008): bei einem Mindestbeitrag von 60 € jährlich bekommen Sie 775 € Förderung. Riester lohnt sich besonders für Familien mit mittlerem Einkommen — bei Spitzenverdienern ist Rürup steuerlich oft attraktiver.

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Rürup-Rente — der Hebel für Gutverdiener

Die Rürup-Rente (Basisrente) ist die steuerlich interessanteste private Altersvorsorge für Besserverdiener und Selbstständige. Beiträge sind innerhalb der Basisvorsorge-Grenze (29.344 € bzw. 58.688 €) zu 100 % abzugsfähig. Bei Spitzensteuersatz 42 % bedeutet ein Beitrag von 10.000 €:

Rürup-Beitrag10.000 €
Steuerersparnis (Grenzsteuersatz 42 %)−4.200 €
Netto-Aufwand5.800 €

Aus 5.800 € Netto-Aufwand entsteht eine Rentenanwartschaft im Wert von 10.000 € — eine sofortige Rendite von 72 %. Voraussetzung: lange Restlaufzeit und ein Vertrag mit niedrigen Kosten.

Spenden — bis 20 % des Einkommens absetzbar

Spenden an gemeinnützige Organisationen sind nach § 10b EStG bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar. Was darüber liegt, kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden (Spendenrücktrag und -vortrag). Beispiel: Bei 50.000 € Einkommen sind bis 10.000 € Spenden im Jahr absetzbar.

  • Bis 300 € pro Spende: Kontoauszug reicht als Nachweis
  • Über 300 €: Spendenquittung der Organisation nötig
  • Politische Parteien: 50 % direkter Abzug von der Steuerschuld (max 1.650 € Ersparnis = 825 € + 825 € Sonderausgabe)
  • Stiftungen: zusätzlich bis 1 Mio. € in den Vermögensstock absetzbar (Verheiratete: 2 Mio.) — über 10 Jahre verteilbar

Kirchensteuer — voll absetzbar

Gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG), ohne Höchstgrenze. Bei einer jährlichen Kirchensteuer von 1.000 € und einem Grenzsteuersatz von 30 % reduziert sich die effektive Belastung auf 700 €. Wer Kirchensteuer auf Kapitalerträge zahlt (über die Abgeltungsteuer), kann auch diese in der Anlage KAP absetzen.

Mehr Details siehe unseren Kirchensteuer-Ratgeber 2026.

Weitere Sonderausgaben im Überblick

  • Unterhalt an Ex-Ehegatten (Realsplitting): bis 13.805 € jährlich nach Zustimmung des Empfängers (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)
  • Kinderbetreuungskosten: 2/3 der Kosten, max 4.000 € je Kind unter 14 Jahren (Anlage Kind)
  • Erstausbildung: bis 6.000 € jährlich (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) — z. B. erstes Studium ohne vorherige Berufsausbildung
  • Schulgeld für Privatschulen: 30 %, max 5.000 € je Kind
  • Versorgungsleistungen (z. B. wiederkehrende Zahlungen bei Erbschaft) — in der Anlage Sonderausgaben

Außergewöhnliche Belastungen — § 33 EStG

Nicht zu den Sonderausgaben, aber inhaltlich verwandt: außergewöhnliche Belastungen. Dazu zählen unvermeidbare Kosten, die über das bei Steuerpflichtigen mit gleichem Einkommen und Familienstand übliche Maß hinausgehen:

  • Krankheitskosten — Zuzahlungen, Rezeptgebühren, Brille, Hörgerät, Zahnersatz nicht von KV gedeckt
  • Pflegekosten für nahe Angehörige
  • Behinderten-Pauschbetrag: 384 € (GdB 20) bis 7.400 € (GdB 100 mit Merkzeichen "Bl"/"H")
  • Bestattungskosten für nahe Angehörige (wenn nicht aus Nachlass deckbar)
  • Krankheitsbedingte Diät: Pauschalen je Erkrankung
  • Fahrtkosten zu Ärzten: 0,30 €/km Hin- und Rückfahrt

Wichtig: Es gibt eine zumutbare Eigenbelastung (1–7 % vom Einkommen, je nach Familienstand und Kindern). Nur Kosten oberhalb dieser Schwelle sind absetzbar. Bei einem Verheirateten mit 60.000 € Einkommen und einem Kind beträgt die Eigenbelastung etwa 3 % = 1.800 €. Krankheitskosten erst über 1.800 € jährlich werden steuerwirksam.

Häufig gestellte Fragen

Was sind Sonderausgaben?

Sonderausgaben (§ 10 EStG) sind private Aufwendungen, die der Staat steuerlich fördert, weil sie gesellschaftlich erwünscht sind: Vorsorge für Krankheit und Alter, Spenden, Kirchensteuer, Unterhalt für Ex-Ehegatten, Kinderbetreuung, Erstausbildung. Anders als Werbungskosten haben sie keinen direkten Bezug zum Arbeitsverhältnis — sie betreffen Ihre persönliche Lebensführung.

Wie hoch sind die Vorsorgeaufwendungen 2026 absetzbar?

Für die Basisvorsorge (gesetzliche und private Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung): bis 29.344 € jährlich für Singles, 58.688 € für Verheiratete (§ 10 Abs. 3 EStG). Für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Haftpflicht, BU, Risikoleben, Arbeitslosenversicherung): zusätzlich 1.900 € (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 € (Selbstständige). In der Praxis schöpfen die meisten Arbeitnehmer das Limit nicht aus — der Großteil der Beiträge geht ohnehin durch.

Wie sind Spenden absetzbar?

Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen sind bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar (§ 10b EStG). Was darüber liegt, kann auf folgende Jahre vorgetragen werden. Bei Spenden bis 300 € reicht der Kontoauszug als Nachweis, darüber braucht es eine Spendenquittung. Spenden an politische Parteien werden zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen (max 825 € Ersparnis), der Rest ist Sonderausgabe.

Lohnt sich Riester oder Rürup steuerlich mehr?

Rürup-Beiträge sind 2026 bis 29.344 € (Singles) bzw. 58.688 € (Verheiratete) als Sonderausgaben voll abzugsfähig — bei Spitzensteuersatz 42 % bringt das bis zu 12.300 € Steuerersparnis pro Jahr. Riester-Beiträge sind nur bis 2.100 € jährlich absetzbar, dafür gibt es Grundzulage 175 € + 300 € pro Kind (nach 2008 geboren). Für Gutverdiener ohne Familie: Rürup. Für Familien mit Kindern und mittleren Einkommen: Riester wegen der Zulagen. Optimal: beide kombinieren.

Kann ich Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzen?

Ja, gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) — ohne Höchstgrenze, ohne Mindestschwelle. Da die Kirchensteuer auf die Lohnsteuer berechnet wird (8 % in Bayern/BW, 9 % anderswo), ergibt sich ein Selbstkostenanteil von rund 70 % der nominellen Kirchensteuer — bei Spitzensteuersatz noch weniger. Bei einer jährlichen Kirchensteuer von 1.000 € reduziert sich die Nettobelastung auf etwa 580–700 €.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) sind unvermeidbare Kosten, die über das übliche Maß hinausgehen: Krankheitskosten (Zuzahlungen, Brille, Zahnersatz nicht von KV gedeckt), Pflegekosten für Angehörige, Beerdigungskosten, behinderungsbedingte Kosten. Wichtig: Es gibt eine "zumutbare Eigenbelastung" (1–7 % vom Einkommen), die zuerst von Ihnen getragen werden muss — nur darüber hinausgehende Kosten sind absetzbar. Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung: 384–7.400 € je nach Grad.

Tools & weiterführende Ratgeber

Rechtsgrundlagen

  • § 10 EStG — Sonderausgaben (Definition und Höchstgrenzen)
  • § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG — Basisvorsorge (Renten- und Rürup-Beiträge)
  • § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG — Kranken- und Pflegeversicherung
  • § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG — Kirchensteuer
  • § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG — Erstausbildung
  • § 10 Abs. 1a EStG — Unterhalt (Realsplitting)
  • § 10a EStG — Riester-Rente
  • § 10b EStG — Spenden
  • § 33 EStG — Außergewöhnliche Belastungen
  • § 33b EStG — Behinderten-Pauschbetrag

Wird laufend erweitert. Letzte Aktualisierung: 2026. Bei komplexen Konstellationen (z. B. Realsplitting, Stiftungsspende) empfehlen wir Beratung durch einen Steuerberater.

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