Steuerklasse 6 Rechner 2026
Arbeitnehmer mit Zweitjob oder mehreren Dienstverhältnissen gleichzeitig
Was ist Steuerklasse 6?
Steuerklasse 6 gilt gesetzlich für jedes weitere Dienstverhältnis ab dem zweiten Job (§38b Abs. 2 EStG). Da alle Freibeträge beim Hauptarbeitgeber berücksichtigt sind, wird der Zweitlohn vollständig besteuert.
Beispiel: 3.000 € Brutto in Steuerklasse 6
Bayern · GKV · Ø Zusatzbeitrag · kinderlos · ohne Kirchensteuer
Steuerklassenvergleich bei 3.000 € Brutto
| Steuerklasse | Lohnsteuer/Mo. | Netto/Mo. |
|---|---|---|
| Steuerklasse 1 | 293 € | 2.054 € |
| Steuerklasse 2 | 199 € | 2.149 € |
| Steuerklasse 3 | 35 € | 2.312 € |
| Steuerklasse 4 | 293 € | 2.054 € |
| Steuerklasse 5 | 629 € | 1.719 € |
| Steuerklasse 6 ← Sie | 646 € | 1.701 € |
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Zum Brutto-Netto-Rechner →Häufige Fragen zu Steuerklasse 6
Wann gilt Steuerklasse 6?
Steuerklasse 6 gilt automatisch für jeden Arbeitgeber ab dem zweiten Dienstverhältnis. Sie wird nicht beantragt, sondern automatisch über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zugeteilt, sobald ein zweites Arbeitsverhältnis angemeldet wird.
Wie viel Netto bleibt in Steuerklasse 6 bei 3.000 € Brutto?
Bei 3.000 € Zweitlohn in Steuerklasse 6 verbleiben ca. 1.701 € Netto/Monat. Das sind ca. 353 € weniger als in Steuerklasse 1 (2.054 €/Mo.). Der genaue Betrag hängt vom Gesamteinkommen ab.
Kann ich Steuern in StK 6 zurückbekommen?
Ja, über die Steuererklärung. Da StK 6 oft zu viel abzieht, erhalten viele Arbeitnehmer eine Erstattung. Es kann aber auch zu Nachzahlungen kommen, wenn der effektive Steuersatz (auf Basis des Gesamteinkommens aus Haupt- und Nebenjob) höher war als die tatsächlich gezahlten Abzüge.
Gilt Steuerklasse 6 auch für Minijobs?
Pauschal versteuerte Minijobs (bis 538 €/Monat, §40a EStG) unterliegen nicht der Steuerklasse. Sie werden mit einem Pauschalbeitrag von 2 % abgegolten. Erst wenn der Nebenjob sozialversicherungspflichtig ist (über 538 €/Mo.), gilt StK 6.
Gibt es eine Alternative zu Steuerklasse 6?
Nicht im Angestelltenverhältnis — §38b Abs. 2 EStG schreibt StK 6 zwingend vor. Die einzige Alternative: den Nebenjob als selbstständige Tätigkeit (Gewerbebetrieb oder freiberufliche Tätigkeit) ausüben. Dann unterliegt das Einkommen der Einkommensteuer, nicht der Lohnsteuer.