Steuererstattung Rechner 2025
Schätzen Sie Ihre voraussichtliche Erstattung — im Schnitt 1.063 € pro Steuererklärung.
Schätzung erscheint hier
Tragen Sie links Ihr Jahresbrutto ein und klicken Sie auf „Erstattung berechnen". Die Rechnung erfolgt direkt im Browser — keine Daten werden übermittelt.
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Speziell für Arbeitnehmer in Deutschland — Versicherungen, Vorsorge, Beratung.
Rechtsschutzversicherung für Arbeitnehmer
Vor dem Arbeitsgericht trägt jeder seine eigenen Anwaltskosten — auch bei Sieg (§ 12a ArbGG). Bei Kündigung, Abmahnung oder Mobbing kann ein Anwalt schnell 1.500–4.000 € kosten. Berufs- und Verkehrsrechtsschutz schützen Sie vor diesen Risiken.
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Berufsunfähigkeitsversicherung absichern
Jeder vierte Arbeitnehmer wird im Berufsleben mindestens einmal berufsunfähig — meist durch Rückenleiden, Burnout oder Krebs. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente liegt im Schnitt bei nur 950 € im Monat. Eine BU sichert 60–80 % Ihres Nettogehalts ab.
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Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt nur einen Festzuschuss — bei Zahnersatz, Inlays oder Implantaten bleiben oft hunderte bis tausende Euro an Eigenanteil. Eine gute Zahnzusatzversicherung deckt 80–100 % der Kosten ab.
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Steuererstattung 2025 — wie viel ist drin?
Im Durchschnitt erstattet das Finanzamt deutschen Arbeitnehmern rund 1.063 € pro Steuererklärung (Statistisches Bundesamt). In vielen Fällen sind 1.500 € bis 3.000 € realistisch — vor allem bei Pendlern, Familien mit Krankheitskosten oder Mitgliedern eines Lohnsteuerhilfevereins. Spitzenwerte über 5.000 € kommen bei Doppelverdienern mit Steuerklasse III/V vor, sind aber Einzelfälle.
Dieser Rechner liefert eine erste Schätzung anhand Ihres Bruttogehalts, der bereits abgeführten Lohnsteuer und Ihrer absetzbaren Posten. Die Berechnung folgt den §§ 9, 10, 33 und 32a EStG. Die tatsächliche Erstattung kann abweichen — sie hängt von Günstigerprüfung (Kindergeld vs Kinderfreibetrag), Splittingverfahren bei Verheirateten und individuellen Sonderfällen ab.
Werbungskosten (§ 9 EStG)
Alles, was beruflich veranlasst ist: Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung, Arbeitszimmer.
- • Pendlerpauschale 0,30 € bis 20 km / 0,38 € ab 21. km
- • Homeoffice-Pauschale: 6 €/Tag, max 1.260 €/Jahr
- • Arbeitsmittel-Pauschale: 110 € ohne Nachweis
- • Pauschbetrag: 1.230 € (automatisch)
Sonderausgaben (§ 10 EStG)
Vorsorgeaufwendungen und private Posten, die der Staat fördert.
- • Kranken- und Pflegeversicherung (Basis-PKV/GKV)
- • Riester- und Rürup-Beiträge
- • Spenden bis 20 % des Gesamteinkommens
- • Kirchensteuer in voller Höhe
Außergew. Belastungen (§ 33 EStG)
Unvermeidbare Kosten, die über das übliche Maß hinausgehen.
- • Krankheitskosten (Zuzahlungen, Rezepte, Brille)
- • Pflegekosten für Angehörige
- • Behinderten-Pauschbetrag (384–7.400 €)
- • Zumutbare Eigenbelastung wird abgezogen
Wer muss, wer darf eine Steuererklärung abgeben?
Pflichtveranlagung nach § 46 EStG besteht u. a. bei: Steuerklasse III/V oder IV+Faktor, Nebeneinkommen über 410 € jährlich, Bezug von Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) über 410 €, Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte. Frist: 31. Juli des Folgejahres (mit Steuerberater verlängert).
Antragsveranlagung ist freiwillig — wer Steuerklasse I oder IV ohne Faktor hat, kann bis zu 4 Jahre rückwirkend die Erklärung einreichen. Lohnt sich in 9 von 10 Fällen: Pendlerpauschale, Werbungskosten und Sonderausgaben werden monatlich nicht voll berücksichtigt — über die Erklärung holt man die Differenz zurück.
Rechtsgrundlagen
- • § 9 EStG — Werbungskosten, Pauschbetrag 1.230 €
- • § 10 EStG — Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen
- • § 32a EStG — Einkommensteuertarif (Grundtarif und Splittingtarif)
- • § 32 Abs. 6 EStG — Kinderfreibetrag 9.756 €/Kind 2026
- • § 33 EStG — Außergewöhnliche Belastungen mit zumutbarer Eigenbelastung
- • § 46 EStG — Pflicht- und Antragsveranlagung
- • § 149 AO — Abgabefrist (31. Juli des Folgejahres)
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung. Für eine rechtsverbindliche Berechnung wenden Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater. Berechnungsgrundlage: §§ 9, 10, 32a, 33 EStG, Stand 2026.