2026

Witwenrente Rechner 2026

Große und kleine Witwenrente berechnen — inkl. Einkommensanrechnung nach §97 SGB VI.

Rentenart (§46 SGB VI)

Große Witwenrente: mind. 47 Jahre alt, oder Kind unter 18 im Haushalt, oder Erwerbsminderung.

Kleine Witwenrente: alle anderen Fälle — max. 24 Monate (§46 Abs.1 SGB VI).

Aktivieren, wenn: Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen UND mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren. → Große Witwenrente = 60 % (statt 55 %).

Rente des Verstorbenen

Aus der Renteninformation oder dem letzten Rentenbescheid der DRV.

Erhöht den Freibetrag um je 225,23 €/Monat (§97 Abs.1 S.2 SGB VI: 5,6 × Rentenwert).

Eigenes Einkommen (§97 SGB VI · §§18a–18b SGB IV)

Freibetrag 2026: 1.061,81 €/Monat (= 26,4 × Rentenwert 40,22 €, §97 Abs.1 SGB VI).

Einkommen über dem Freibetrag wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet.

Bitte Netto/Zahlbetrag eingeben (§§18a–18b SGB IV): Nettolohn/-gehalt nach Steuern & SV, Rentenzahlbetrag nach KV/PV-Abzug, Betriebsrente nach Abzügen — alle Einkommensquellen zusammenrechnen.

💙

Witwenrente berechnen

Daten eingeben und Berechnen klicken

55 %

Große Witwenrente

der Rente des Verstorbenen — unbefristet (§46 Abs.2 SGB VI)

25 %

Kleine Witwenrente

max. 24 Monate — für Jüngere ohne Kinder (§46 Abs.1 SGB VI)

1.061,81 €

Freibetrag 2026

26,4 × Rentenwert 40,22 € + 225,23 €/Kind (§97 SGB VI)

Große Witwenrente — Voraussetzungen

Alle Bedingungen für unbefristete 55 % Hinterbliebenenrente:

  • Ehe bestand mindestens 1 Jahr (§46 Abs.2a SGB VI)
  • Verstorbener hatte mind. 5 Beitragsjahre (Wartezeit §50)
  • UND eine der folgenden: Hinterbliebener ≥ 47 Jahre alt
  • ODER: mindestens 1 Kind wird erzogen (§46 Abs.2 Nr.2)
  • ODER: Berufsunfähig oder schwerbehindert (GdB ≥ 50)
Alte Ehen (Eheschließung vor 01.01.2002): 60 % statt 55 % nach der Übergangsregelung §242a Abs.3 SGB VI.

Einkommensanrechnung §97 SGB VI

Anrechnung = (Einkommen − Freibetrag) × 40 %
Freibetrag (ohne Kinder)1.061,81 €/Monat
+ je Kind (§97 Abs.1 S.2)225,23 €/Kind/Monat
Anrechnungssatz40 % des Überbetrags

Als Einkommen gilt das Bruttoeinkommen abzüglich eines pauschalen Abzugs von 40 % für Steuern/SV (§18a SGB IV). Eigene GRV-Rente zählt ebenfalls als Einkommen.

Witwenrente — Hintergrund und Berechnung

Die Witwenrente (Hinterbliebenenrente) sichert Ehepartnern nach dem Tod des Versicherten einen Teil von dessen erworbenen Rentenansprüchen. Sie beträgt 55 % (große Witwenrente) oder 25 % (kleine Witwenrente) der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat (§46 SGB VI).

Entscheidend für die Höhe der Witwenrente ist die Einkommensanrechnung nach §97 SGB VI. Hat der Hinterbliebene eigene Einkünfte, werden diese über einem Freibetrag zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Der Freibetrag beträgt 2026 1.061,81 €/Monat (26,4 × aktueller Rentenwert West 40,22 €) und erhöht sich je Kind um 225,23 €.

Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und bei denen beide Partner vor diesem Datum geboren wurden, gilt nach §242a Abs.3 SGB VI die Übergangsregelung: Die große Witwenrente beträgt hier 60 % statt 55 % — das „alte Recht" gilt dauerhaft.

Häufige Fragen zur Witwenrente

Wer hat Anspruch auf Witwenrente?

Anspruch haben Witwen und Witwer, wenn die Ehe mindestens 1 Jahr bestand (§46 Abs.2a SGB VI) und der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hatte (§50 SGB VI). Bei Unfalltod entfällt die Ehezeit-Voraussetzung. Eingetragene Lebenspartner sind gleichgestellt.

Was ist der Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente?

Die kleine Witwenrente (25 %) wird gezahlt, wenn keine der Voraussetzungen für die große erfüllt sind — sie ist auf 24 Monate befristet (§46 Abs.1 SGB VI). Die große Witwenrente (55 %) gilt unbefristet, wenn der Hinterbliebene mindestens 47 Jahre alt ist, ein Kind erzieht oder berufsunfähig/schwerbehindert ist (§46 Abs.2 SGB VI). Alte Ehen (vor 2002) erhalten 60 % nach §242a SGB VI.

Wie wird eigenes Einkommen angerechnet?

Eigenes Einkommen wird angerechnet, soweit es den Freibetrag von 1.061,81 €/Monat (26,4 × Rentenwert 40,22 €) übersteigt. Von dem übersteigenden Betrag werden 40 % auf die Witwenrente angerechnet (§97 Abs.1 SGB VI). Je Kind erhöht sich der Freibetrag um 225,23 € (5,6 × Rentenwert).

Wie lange wird die Witwenrente gezahlt?

Die große Witwenrente wird grundsätzlich unbefristet gezahlt. Sie endet bei Wiederheirat (§46 Abs.3 SGB VI) — dann gibt es eine einmalige Abfindung in Höhe von 24 Monatsrenten. Die kleine Witwenrente ist auf 24 Monate begrenzt, verlängert sich aber nicht durch Wiederheirat.

Wird die Witwenrente versteuert?

Ja — die Witwenrente unterliegt wie alle GRV-Renten der nachgelagerten Besteuerung (§22 Nr.1a EStG). Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab (für 2026: 83,5 %). Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt vom Gesamteinkommen und dem Grundfreibetrag (2026: 12.348 €) ab.

Was passiert, wenn ich wieder heirate?

Bei Wiederheirat erlischt der Anspruch auf Witwenrente (§46 Abs.3 SGB VI). Als Ausgleich erhalten Betroffene eine einmalige Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatssatzes der Witwenrente. Kommt es zur erneuten Scheidung oder Verwitwung, lebt der ursprüngliche Anspruch nicht automatisch wieder auf.