Grundsicherung im Alter 2026

Wenn die Rente nicht reicht: Grundsicherung nach §§ 41–46a SGB XII — Anspruch, Beträge und Antrag.

Lebenssituation

§30 Abs.7 SGB XII: +2,3 % Mehrbedarf wenn Warmwasser nicht über die Zentralheizung kommt.

Kosten der Unterkunft (§35 SGB XII)

Tatsächliche Kaltmiete + Betriebskosten (Haushaltsstrom ist im Regelsatz enthalten).

Nur Kosten für Raumheizung. Warmwasserkosten → oben Dezentrale WW ankreuzen.

Kranken- und Pflegeversicherung (§32 SGB XII)

Der Träger der Grundsicherung übernimmt die tatsächlichen Beiträge (§32 SGB XII).

GKV-Rentner: ca. 7,0 % + halber Zusatzbeitrag des GRV-Zahlbetrags.

GKV-Rentner: 1,8 % (mit Kindern) bzw. 2,4 % (kinderlos) des Zahlbetrags.

Einkommen

Brutto-Zahlbetrag laut Rentenbescheid der DRV (vor KV/PV-Abzug).

→ §82a SGB XII: Freibetrag auf GRV-Rente: 100 € + 30 % des Überschusses, max. 281,50 €/Monat.

§82 Abs.4 SGB XII — Freibetrag für alle Rentenbeziehenden

Betriebsrente, Riester-Auszahlung, private Rentenversicherung: 100 € + 30 % des Überschusses, max. 281,50 €/Monat. Gilt für alle — ohne Grundrentenzeiten-Voraussetzung.

Betriebliche Altersversorgung, Riester, private Rentenversicherung — Zahlbetrag.

Kapitalerträge, Vermietung, Unterhalt, Wohngeld etc. — vollständig anrechenbar.

Bis 70 €/Monat (840 €/Jahr) anrechnungsfrei — §82 Abs.2 Nr.7 SGB XII.

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Regelbedarfsstufen 2026 (§28 SGB XII)

563 €

Alleinstehend

Regelbedarfsstufe 1

506 €

Je Partner

Regelbedarfsstufe 2

451 €

Stationäre Einrichtung

Regelbedarfsstufe 3

Anrechenbares Einkommen

Grundsätzlich wird das gesamte Einkommen angerechnet — mit wichtigen Ausnahmen:

GRV-Grundrenten-Freibetrag (§82a)bis 281,50 €/Monat

Nur bei ≥33 Grundrentenjahren

Betriebsrente / private Rente (§82 Abs.4)bis 281,50 €/Monat

Für alle — kein Grundrentenzeit-Erfordernis

Ehrenamtspauschale (§82 Abs.2 Nr.7)70 €/Monat

840 €/Jahr anrechnungsfrei

Pflegegeld für PflegepersonenVoll frei

§82 Abs.2 Nr.3 SGB XII

Kinder werden nicht herangezogen, sofern Jahreseinkommen ≤ 100.000 € (§43 Abs.5 SGB XII).

Mehrbedarfe (§30 SGB XII)

Schwerbehinderung (Merkzeichen G/aG)

+17 % = 95,71 €/Monat

§30 Abs.1 SGB XII

Dezentrale Warmwassererzeugung

+2,3 % = 12,95 €/Monat

§30 Abs.7 SGB XII

Kostspielige Ernährung (Krankheit)

Individuell nach Attest

§30 Abs.5 SGB XII

Antrag: Beim Sozialamt der Gemeinde oder Stadtverwaltung stellen. Rückwirkend ab Antragsmonat.

Grundsicherung im Alter — Hintergrund

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung nach den §§41–46a SGB XII. Sie sichert das Existenzminimum für ältere Menschen und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, deren eigene Mittel (Rente, Vermögen) nicht ausreichen. Zuständig ist das Sozialamt — nicht das Jobcenter.

Ein zentrales Element der Grundsicherung ist der Grundrenten-Freibetrag (§82a SGB XII): Wer mindestens 33 Grundrentenjahre vorweisen kann, darf von seiner gesetzlichen Rente bis zu 281,50 €/Monat behalten, ohne dass dieser Betrag auf die Grundsicherung angerechnet wird. Damit sollen Menschen belohnt werden, die jahrzehntelang gearbeitet und in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

Ebenfalls anrechnungsfrei sind Betriebsrenten und private Rentenversicherungen nach §82 Abs.4 SGB XII — bis zur selben Grenze von 281,50 €/Monat. Dieses Instrument gilt für alle Grundsicherungsempfänger und setzt keine Grundrentenjahre voraus. Es soll private Altersvorsorge belohnen, statt sie zu bestrafen.

Kinder von Grundsicherungsbeziehern werden seit der Reform 2020 faktisch nicht mehr herangezogen: Das Sozialamt fordert von Kindern nur Unterhalt, wenn deren Jahreseinkommen 100.000 € übersteigt (§43 Abs.5 SGB XII). Für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung ist die Unterhaltspflicht damit ausgesetzt.

Häufige Fragen zur Grundsicherung

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Anspruch haben Personen ab der Regelaltersgrenze (67 Jahre für Jahrgänge ab 1964) und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren, deren Einkommen und Vermögen den Bedarf nicht decken (§41 SGB XII). Kinder werden nicht zur Zahlung herangezogen, sofern ihr Jahreseinkommen 100.000 € nicht übersteigt (§43 Abs.5 SGB XII).

Wie wird die Grundsicherung berechnet?

Grundsicherung = Regelbedarf + Kosten der Unterkunft (KdU) + ggf. Mehrbedarfe − anrechenbares Einkommen. Der Regelbedarf beträgt 2026 für Alleinstehende 563 € (Stufe 1), je Partner 506 € (Stufe 2). Die Miete wird in angemessener Höhe übernommen. Eigenes Einkommen (Rente, Betriebsrente) wird nach Freibeträgen angerechnet.

Was ist der Grundrenten-Freibetrag (§82a SGB XII)?

Wer mindestens 33 Grundrentenjahre (§76g SGB VI) hat, darf von seiner GRV-Rente einen Freibetrag behalten: 100 € plus 30 % des darüber hinausgehenden Betrags — maximal 50 % des Regelbedarfs (2026: 281,50 €/Monat). Dieser Freibetrag soll Bezieher kleiner Renten belohnen, die lange eingezahlt haben.

Schützt die Grundsicherung auch Vermögen?

Ja — das Schonvermögen nach §90 SGB XII schützt: ca. 10.000 € Barvermögen je Person, selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe sowie Altersvorsorgevermögen (Riester, nicht beleihbare Rentenversicherungen). Übersteigendes Vermögen muss eingesetzt werden, bevor Grundsicherung gewährt wird.

Muss ich einen Antrag stellen oder kommt die Leistung automatisch?

Die Grundsicherung wird nicht automatisch gewährt — sie muss aktiv beim Sozialamt der Gemeinde oder Stadtverwaltung beantragt werden. Der Antrag kann auch über den Rentenversicherungsträger (DRV) eingereicht werden, der ihn weiterleitet. Die Leistung wird rückwirkend ab dem Antragsmonat gewährt.

Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherung und Bürgergeld?

Grundsicherung im Alter (SGB XII) gilt für Personen ab der Regelaltersgrenze oder dauerhaft Erwerbsgeminderte. Bürgergeld (SGB II) richtet sich an erwerbsfähige Personen unter 65 Jahren. Beide sichern das Existenzminimum, unterscheiden sich aber in Zuständigkeit (Sozialamt vs. Jobcenter), Anrechnungsregeln und Eingliederungsmaßnahmen.