Schonvermögen beim Bürgergeld 2026
Welches Vermögen ist beim Bürgergeld geschützt? Alle Freibeträge nach §12 SGB II.
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Geschütztes Vermögen im Überblick (§12 SGB II)
15.000 €
Geldvermögen
je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (inkl. Kinder)
1 Fahrzeug
PKW
bis ca. 15.000 € Zeitwert — je Bedarfsgemeinschaft
Unbegrenzt
Altersvorsorge
Riester, bAV, nicht beleihbare Rentenversicherungen
Geschützt
Wohneigentum
Selbst genutztes Eigenheim in angemessener Größe
Geschützt
Hausrat
Notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs
~40.000 €
Karenzzeit
1. Jahr: kaum Vermögensprüfung (§12 Abs.4a SGB II)
Geschütztes Vermögen ✓
- ✓15.000 € Geldvermögen je Bedarfsgemeinschaftsmitglied
- ✓Selbst genutztes Wohneigentum (angemessene Größe)
- ✓Ein angemessener PKW je Bedarfsgemeinschaft
- ✓Riester-Guthaben (§12 Abs.2 Nr.3)
- ✓Betriebliche Altersvorsorge (nicht beleihbar)
- ✓Nicht beleihbare private Rentenversicherungen
- ✓Gegenstände zur Berufsausübung
- ✓Notwendiger Hausrat (Möbel, Haushaltsgeräte)
- ✓Vermögen unter Karenzzeit-Schwelle (1. Jahr)
Anrechenbares Vermögen ✗
- ✗Geldvermögen über 15.000 € je Person
- ✗Beleihbare Lebensversicherungen (Rückkaufwert)
- ✗Zweites Fahrzeug oder PKW über Zeitwert-Grenze
- ✗Nicht selbst genutztes Immobilienvermögen
- ✗Aktien, Fonds, Wertpapiere (über Freibetrag)
- ✗Guthaben auf Spar- und Girokonten (über Freibetrag)
- ✗Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufwert
Schonvermögen 2026 – Was hat sich geändert?
Mit der Einführung des Bürgergelds zum 1. Januar 2023 wurden die Vermögensfreibeträge deutlich angehoben. Während beim alten Hartz IV nur 150 € je Lebensjahr (maximal 10.050 €) geschützt waren, gilt nun für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft — auch Kinder — ein einheitlicher Freibetrag von 15.000 € (§12 Abs.2 Nr.1 SGB II).
Besonders hervorzuheben ist die Karenzzeit im ersten Bezugsjahr: In diesem Zeitraum prüft das Jobcenter das Vermögen kaum und greift nur bei erheblichem Überschreiten von ca. 40.000 € pro Person ein (§12 Abs.4a SGB II). Wohneigentum und PKW sind ohnehin in der Karenzzeit vollständig geschützt.
Altersvorsorgevermögen genießt besonderen Schutz: Riester-Guthaben, betriebliche Altersvorsorge und nicht beleihbare private Rentenversicherungen sind unbegrenzt geschützt. Damit soll verhindert werden, dass Menschen für das Alter vorgesorgt haben und dieses Vermögen aufzehren müssen, bevor sie staatliche Hilfe bekommen.
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Häufige Fragen zum Schonvermögen
Wie viel Geld darf man beim Bürgergeld haben?
Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft darf 15.000 € Geldvermögen behalten (§12 Abs.2 Nr.1 SGB II). Das gilt für Konten, Sparbücher, Wertpapiere und Bargeld zusammengerechnet. Altersvorsorge (Riester, betriebliche AV, nicht beleihbare Rentenversicherungen) ist zusätzlich geschützt.
Was gilt in der Karenzzeit im ersten Jahr?
Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs prüft das Jobcenter das Vermögen kaum. Nur bei erheblichem Überschreiten (ca. 40.000 € pro Person) wird eingegriffen (§12 Abs.4a SGB II). Wohneigentum und ein angemessener PKW sind in der Karenzzeit ohnehin geschützt.
Ist das Auto geschützt beim Bürgergeld?
Ja — ein angemessener PKW je Bedarfsgemeinschaft ist geschützt. Als angemessen gilt nach Rechtsprechung ein Zeitwert von bis zu ca. 15.000 €. Weitere Fahrzeuge oder besonders hochwertige PKW können angerechnet werden. Das Auto muss nicht verkauft werden, solange es zur Mobilität (z.B. Arbeit) dient.
Ist Altersvorsorge beim Bürgergeld sicher?
Riester-Verträge, betriebliche Altersvorsorge und nicht beleihbare private Rentenversicherungen sind vollständig geschützt (§12 Abs.2 Nr.3 SGB II). Beleihbare Lebensversicherungen zählen jedoch zum anrechenbaren Vermögen, sofern sie über dem Freibetrag liegen.
Zählt selbst genutztes Wohneigentum zum Vermögen?
Nein. Eine selbst bewohnte Immobilie in angemessener Größe ist nach §12 Abs.3 Nr.4 SGB II geschützt. Als angemessen gilt für Einzelpersonen etwa 80 m², für Familien mehr. Das Haus muss nicht verkauft werden, solange es der Eigennutzung dient.
Was passiert, wenn das Vermögen den Freibetrag übersteigt?
Das übersteigende Vermögen muss zunächst eingesetzt werden, bevor Bürgergeld gewährt wird. Das Jobcenter stellt in diesem Fall Leistungen erst ab dem Zeitpunkt ein, zu dem das Vermögen rechnerisch aufgebraucht wäre — oder verweigert die Bewilligung bis dahin.