Die Lohnsteuer ist der größte Einzelabzug bei den meisten Gehältern in Deutschland. Für Arbeitnehmer mit mittlerem und höherem Einkommen macht sie 20 bis 35 Prozent des Brutto aus. Doch wie wird sie überhaupt berechnet? Dieser Ratgeber erklärt den deutschen Einkommensteuertarif von Grund auf — mit Formeln, Beispielen und den aktuellen Werten für das Steuerjahr 2026.
Was ist die Lohnsteuer überhaupt?
Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer. Der Arbeitgeber behält sie monatlich direkt vom Bruttolohn ein und führt sie an das Finanzamt ab — als Vorauszahlung auf die Jahres-Einkommensteuer. Die endgültige Steuerschuld wird erst nach Ablauf des Kalenderjahres per Einkommensteuererklärung berechnet. Wer zu viel Lohnsteuer bezahlt hat, bekommt die Differenz erstattet; wer zu wenig gezahlt hat, muss nachzahlen.
Rechtsgrundlage der Lohnsteuer ist das Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere die Paragraphen 32a (Tarifformel), 38 (Arbeitgeberpflicht) und 39b (Berechnung im Lohnsteuerabzug). Jedes Jahr veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen einen detaillierten Programmablaufplan (PAP), nach dem alle Gehaltsabrechnungsprogramme die Lohnsteuer ermitteln. Für 2026 gilt der PAP in der Fassung vom 14. August 2025.
Der deutsche Einkommensteuertarif 2026
Der deutsche Tarif ist progressiv — das bedeutet: Je höher das Einkommen, desto höher der durchschnittliche Steuersatz. Der Gesetzgeber hat den Tarif in fünf Zonen unterteilt, jede mit eigener Berechnungsformel:
| Zone | zvE (Ledige) | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|
| 1 | 0 – 12.348 € | 0 % |
| 2 | 12.349 – 17.005 € | 14 – 24 % |
| 3 | 17.006 – 66.760 € | 24 – 42 % |
| 4 | 66.761 – 277.825 € | 42 % |
| 5 | ab 277.826 € | 45 % |
Hinweis: Die genauen Zonengrenzen werden jährlich angepasst. Angegeben sind die Eingangs- und Ausgangs-Grenzsteuersätze — der Durchschnittssteuersatz liegt aufgrund der Progression immer unter dem Grenzsteuersatz.
Vom Bruttolohn zum zu versteuernden Einkommen
Bevor der Lohnsteuertarif angewendet wird, muss zunächst das zu versteuernde Einkommen (zvE) ermittelt werden. Vom Bruttolohn werden dazu mehrere Abzüge vorgenommen:
- Werbungskostenpauschale (§ 9a EStG): 1.230 € pro Jahr, automatisch in StK I–V berücksichtigt.
- Sonderausgabenpauschale (§ 10c EStG): 36 € pro Jahr.
- Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 EStG): pauschale Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge. Besteht aus dem AN-Anteil zur RV (9,3 %) und einem KV-Anteil (Mindestwert bis 1.900 €).
- Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG): 9.756 € pro Kind (bei voller Berücksichtigung). Wirkt allerdings nicht beim Lohnsteuerabzug, sondern nur bei Soli und Kirchensteuer sowie bei der Jahres-Einkommensteuer (Günstigerprüfung mit Kindergeld).
- Eingetragene Freibeträge: Werbungskosten über 1.230 €, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen — können über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren als ELStAM-Freibetrag eingetragen werden.
Das Ergebnis ist das zvE, auf das der Jahrestarif angewendet wird. Die Jahreslohnsteuer wird dann durch 12 geteilt, um den monatlichen Abzug zu ermitteln.
Die Tarifformel in Zone 3 (Beispiel)
Um zu zeigen, wie konkret gerechnet wird, hier die Formel für die in Deutschland häufigste Zone 3 (zvE zwischen 17.006 und 66.760 Euro, Steuerklasse I, Werte 2026):
z = (zvE − 17.005) / 10.000
ESt = (208,85 · z + 2.397) · z + 938,24
Beispielrechnung für 40.000 € zvE:
z = (40.000 − 17.005) / 10.000 = 2,2995
ESt = (208,85 · 2,2995 + 2.397) · 2,2995 + 938,24
ESt = (480,24 + 2.397) · 2,2995 + 938,24
ESt = 2.877,24 · 2,2995 + 938,24
ESt ≈ 6.617 + 938,24 = 7.555 €/Jahr
Monatliche Lohnsteuer (grob): 7.555 / 12 ≈ 630 €
Diese vereinfachte Rechnung zeigt die Grundmechanik. In der Praxis berechnet der offizielle PAP 2026 die exakte Lohnsteuer unter Einbeziehung aller Pauschalen und der Vorsorgepauschale — unser Rechner bildet das komplett nach.
Typische Lohnsteuerbeträge in Steuerklasse I
| Brutto/Monat | Lohnsteuer/Monat | Soli/Monat | Effektiver Steuersatz |
|---|---|---|---|
| 1.500 € | 0 € | 0 € | 0 % |
| 2.500 € | ~160 € | 0 € | ~6 % |
| 3.500 € | ~490 € | 0 € | ~14 % |
| 5.000 € | ~1.010 € | 0 € | ~20 % |
| 7.500 € | ~2.000 € | ~50 € | ~27 % |
| 10.000 € | ~3.050 € | ~168 € | ~31 % |
Näherungswerte für StK I ohne Kirchensteuer. Für exakte Berechnung: Gehaltsrechner auf der Startseite.
Was Sie zusätzlich beachten sollten
Neben dem reinen Lohnsteuertarif gibt es einige Regelungen, die Ihr Netto beeinflussen:
- Lohnsteuerjahresausgleich: Der Arbeitgeber gleicht am Jahresende (Dezemberabrechnung) Überzahlungen aus, sofern er dazu berechtigt ist (§ 42b EStG). Wer den Arbeitgeber gewechselt hat, bekommt das über die Steuererklärung.
- Progressionsvorbehalt: Bestimmte steuerfreie Einkünfte (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld) erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen (§ 32b EStG). Das führt oft zu Nachzahlungen.
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Lohnsteuer — aber nur für Spitzenverdiener. Freigrenze in StK I bei 18.130 € Jahreslohnsteuer (ca. 72.000 € Jahresbrutto).
- Kirchensteuer: 8 % (Bayern, BW) bzw. 9 % (übrige Länder) der Lohnsteuer, falls Mitglied einer Religionsgemeinschaft.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die Lohnsteuer 2026 berechnet?
Die Lohnsteuer berechnet sich auf das zu versteuernde Jahreseinkommen (zvE) nach dem progressiven Tarif in §32a EStG. Vom Bruttogehalt werden zunächst die Werbungskostenpauschale (1.230 €), die Sonderausgabenpauschale (36 €) und die Vorsorgepauschale (VSP) abgezogen. Das Ergebnis ist das zvE, auf das der Tarif angewendet wird. Die monatliche Lohnsteuer ergibt sich durch Division der Jahreslohnsteuer durch 12.
Ab welchem Einkommen zahlt man Lohnsteuer 2026?
Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 € für Ledige und 24.696 € für Verheiratete (Splitting). Zusammen mit Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) und Sonderausgabenpauschale (36 €) bleibt ein Bruttoeinkommen von etwa 13.614 € pro Jahr (bzw. 1.134 € pro Monat) in StK I komplett steuerfrei. Darüber beginnt die Lohnsteuer mit einem Eingangssatz von 14 %.
Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?
Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die der Arbeitgeber direkt vom Brutto einbehält. Die Einkommensteuer wird nach dem Jahresende per Steuererklärung endgültig festgesetzt. Beide verwenden denselben Tarif nach §32a EStG. Durch die Steuererklärung können Lohnsteuerüberzahlungen erstattet oder Nachzahlungen nötig werden — je nachdem, ob weitere Abzüge (Werbungskosten, Sonderausgaben) geltend gemacht werden.
Was ist die Vorsorgepauschale in der Lohnsteuer?
Die Vorsorgepauschale (VSP) berücksichtigt pauschal Ihre Sozialversicherungsbeiträge bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung (§39b Abs. 2 EStG). Sie setzt sich aus dem AN-Anteil zur Rentenversicherung und einem Mindestbetrag zur Kranken-/Pflegeversicherung zusammen. Für 2026 beträgt der KV-Höchstbetrag der VSP 1.900 € (StK I–IV) bzw. 3.000 € (StK III). Die VSP senkt das zu versteuernde Einkommen und damit die Lohnsteuer.
Wie hoch ist der Spitzensteuersatz 2026?
Der Spitzensteuersatz beträgt 2026 unverändert 42 % und greift ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 € (Ledige) bzw. 133.522 € (Verheiratete, Splitting). Für sehr hohe Einkommen ab 277.826 € (Ledige) gilt zusätzlich die sogenannte Reichensteuer von 45 %. Wichtig: Diese Sätze sind Grenzsteuersätze — sie gelten nur für den Einkommensanteil oberhalb der jeweiligen Schwelle, nicht für das gesamte Einkommen.
Welche Rolle spielt die Steuerklasse bei der Lohnsteuer?
Die Steuerklasse bestimmt, welche Freibeträge und Pauschalen bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung berücksichtigt werden. StK I, II und IV nutzen den vollen Grundfreibetrag und alle Pauschalen. StK III gilt nur für den Hauptverdiener einer Ehe und nutzt das Splittingverfahren — die niedrigste monatliche Lohnsteuer. StK V gewährt keinen Grundfreibetrag und ist für den Partner in einer III/V-Kombination. StK VI (Zweitjob) hat keinerlei Freibeträge — die Progression greift ab dem ersten Euro.
Weitere Ratgeber
- Brutto vs. Netto — der komplette Ratgeber
- Die 6 Steuerklassen 2026
- Grundfreibetrag 2026
- Kinderfreibetrag 2026
Quellen: Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung 2026, insbesondere §§ 32a, 38, 39b, 9a, 10c, 32 Abs. 6. Programmablaufplan 2026 des Bundesministeriums der Finanzen, BMF-Schreiben vom 14.08.2025. Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) § 3, § 4.